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Info aus dem Bundesland Hessen
Auszu aus http://www.hessenenergie.de/index.htm?Begleitung_Foerderprogramme/begl-hhs.htm
Das Land Hessen fördert auf der Grundlage des am 01.04.2005 in Kraft getretenen "Programm und Richtlinien zur Förderung der ländlichen Entwicklung in Hessen" marktgängige Holzfeuerungsanlagen zur zentralen Wärmeversorgung ab 50 KW. Die neuen Richtlinien unterscheiden hierbei nicht mehr in die Brennstoffe Pellet und Holzhackschnitzel. Die bisherigen "Richtlinien zur Förderung nach dem Hessischen Energiegesetz" sind damit für die Förderung von Holzfeuerungsanlagen nicht mehr gültig. Anlagen ab 50 kW und bis 100 kW Nennwärmeleistung Der Zuschuss kann derzeit bis zu 30% der Investitionskosten betragen, bei einer maximalen Fördersumme von EUR 10.000 pro Objekt. Der Antragsteller ist verpflichtet, einen Antrag zur Förderung gemäß den "Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien" bei der BAFA zu stellen. Werden andere Förderungen in Anspruch genommen, so wird die Förderhöchstgrenze durch die niedrigeren Förderhöchstgrenzen anderer Förderprogramme beschränkt. Anlagen ab 101 kW Nennwärmeleistung Der Zuschuss kann derzeit bis zu 30% der Investitionskosten betragen, bei einer maximalen Fördersumme von EUR 200.000 pro Objekt. Der Antragsteller ist verpflichtet, einen Antrag zur Förderung gemäß den "Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien" bei der KfW zu stellen. Werden andere Förderungen in Anspruch genommen, so wird die Förderhöchstgrenze durch die niedrigeren Förderhöchstgrenzen anderer Förderprogramme beschränkt. Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind alle Öffentlichen Einrichtungen sowie alle natürlichen und juristischen Personen. Es gilt die "De-minims"-Regelung. Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen der Landwirtschaft, die die Voraussetzungen für eine Förderung nach den Richtlinien zum Agrar-Investitionsförderprogramm erfüllen.
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